Website-Prüfung

Impressumspflicht: was 2026 wirklich ins Impressum gehört

Fast jede geschäftsmäßige Website in Deutschland braucht ein Impressum. Die Pflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das früher als Telemediengesetz bekannt war. Der Inhalt hat sich dabei nicht geändert, die Paragrafennummer schon.

Wer ein Impressum braucht

Die Pflicht trifft geschäftsmäßige Onlinedienste, in der Regel also alles außer der rein privaten Hobbyseite. Auf die Frage, ob Sie Geld verdienen, kommt es nicht an. Ein Blog mit Werbebanner, ein Vereinsauftritt mit Beitrittsformular oder ein Instagram-Profil, über das Aufträge kommen, sind geschäftsmäßig. Im Zweifel ist ein Impressum die billigere Entscheidung.

Diese Angaben verlangt das Gesetz

AngabeGilt für
Name und Anschrift, bei Firmen mit Rechtsformalle
Postfach genügt nicht, es muss eine ladungsfähige Anschrift seinalle
E-Mail-Adressealle
Zweiter, schneller Kontaktweg, meist die Telefonnummeralle
Vertretungsberechtigte PersonGesellschaften
Register und Registernummereingetragene Unternehmen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummerwer eine hat
Aufsichtsbehördeerlaubnispflichtige Tätigkeiten
Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungenreglementierte Berufe
Verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStVbei journalistisch-redaktionellen Inhalten

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen Sie nur nennen, wenn Sie eine haben. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben in der Regel keine. Ein Satz dazu erspart Rückfragen, verpflichtend ist er nicht.

Wo das Impressum stehen muss

Verlangt wird, dass es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. In der Praxis heißt das: von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar, verlinkt mit einem eindeutigen Wort. Die Gerichte akzeptieren „Impressum" und „Kontakt", nicht aber versteckte Bezeichnungen wie „Info" oder ein Link, den man erst nach dem Ausklappen von drei Menüs findet.

Die fünf Fehler, die in Prüfungen am häufigsten auffallen

  1. Platzhalter aus der Vorlage. Musteradressen und Telefonnummern wie 123 4567 stehen erstaunlich oft noch im fertigen Auftritt. Das ist nicht nur peinlich, es fehlt damit eine Pflichtangabe.
  2. E-Mail-Adresse nur als Bild oder per Skript. Wer die Adresse gegen Werbemails verschleiert, liefert sie manchen Besuchern gar nicht aus. Dann fehlt die Pflichtangabe für alle, die kein JavaScript ausführen.
  3. Verweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform. Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet. Der früher verpflichtende Link führt heute ins Leere und ist damit vom Pflichtinhalt zum Risiko geworden.
  4. Kein zweiter Kontaktweg. Die E-Mail-Adresse allein genügt nach der Rechtsprechung nicht immer. Eine Telefonnummer oder ein Rückrufformular mit Reaktionszusage schließt die Lücke.
  5. Abweichende Angaben auf anderen Kanälen. Wenn Website, Facebook-Seite und Branchenbucheintrag drei verschiedene Anschriften nennen, wird aus einem Formfehler ein Glaubwürdigkeitsproblem.

Was passiert, wenn es fehlt

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein Verstoß, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann, und er kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der praktisch häufigere Fall ist die Abmahnung mit Kostennote und Unterlassungserklärung. Der Aufwand, das vorher in Ordnung zu bringen, liegt bei einer halben Stunde.

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