KI auf der Website: was gekennzeichnet werden muss und was nicht
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung. Seitdem kursiert die Behauptung, jeder mit KI geschriebene Text müsse als solcher gekennzeichnet werden. Das stimmt so nicht.
Was tatsächlich verlangt wird
| Fall | Pflicht |
|---|---|
| Chatbot oder Sprachassistent, mit dem Menschen sprechen | Hinweis, dass es sich um ein KI-System handelt, sofern es nicht offensichtlich ist |
| Bilder, Ton oder Video, die echte Personen oder Ereignisse täuschend nachbilden | deutliche Kennzeichnung als künstlich erzeugt |
| Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die ungeprüft veröffentlicht werden | Offenlegung, sofern kein Mensch redaktionell verantwortet |
| Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Information der betroffenen Personen |
| Normaler Werbetext, mit KI geschrieben und von Ihnen überarbeitet | keine Kennzeichnungspflicht |
Die Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung erzeugter Inhalte trifft die Anbieter der KI-Systeme, nicht Sie als Nutzer. Wer einen Text mit einem Werkzeug schreibt, ihn liest, korrigiert und verantwortet, betreibt kein kennzeichnungspflichtiges System.
Der Chatbot ist der praktische Fall
Für kleine und mittlere Websites ist der Assistent auf der Kontaktseite die häufigste Berührung mit Art. 50. Die Anforderung ist niedrigschwellig: Der Besucher muss vor oder bei der ersten Interaktion erkennen, dass er mit einer Maschine spricht. Ein Satz im Begrüßungstext genügt, versteckt in den Datenschutzhinweisen genügt nicht.
Beispiel für einen Hinweis
Sie schreiben hier mit einem automatischen Assistenten, nicht mit einem Menschen. Für persönliche Anliegen erreichen Sie uns unter der Telefonnummer im Impressum.
Was oft übersehen wird
- Der Anbieter gehört in die Datenschutzerklärung. Unabhängig von der Kennzeichnung ist jeder KI-Dienst, der Nutzereingaben verarbeitet, ein Empfänger nach Art. 13 DSGVO. Bei Anbietern außerhalb der EU kommt die Angabe zur Übermittlungsgrundlage dazu.
- Automatisch erzeugte Produktbilder. Solange sie keine realen Personen oder Ereignisse nachbilden, ist keine Kennzeichnung nötig. Sobald ein Gesicht erkennbar ist, wird es heikel.
- Bewertungen und Antworten darauf. Automatisch erzeugte Antworten auf Kundenbewertungen sind ein Grenzfall, sobald sie den Eindruck persönlicher Befassung erwecken.
Freiwillige Offenheit schadet nicht
Auch wo keine Pflicht besteht, ist ein Satz über den KI-Einsatz oft die bessere Entscheidung. Er nimmt der Frage die Brisanz und wirkt souveräner als der Versuch, es zu verschweigen. Wichtig ist nur, dass die Aussage stimmt und dass die Verantwortung für den Inhalt bei einem Menschen bleibt.
Kostenlos prüfen lassen, wie Ihre Seite bei Art. 50 dasteht